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Lars Kohnen ist Anwalt aus Hamburg für Arbeitsrecht UND bald zweifacher Papa 🙂 Wir haben Ihn gebeten, mal einen Artikel zu schreiben, der ALLE wichtigen Informationen rund ums Elterngeld beinhaltet. Et Voila´! Auf seinem Blog findet Ihr noch viele andere wissenswerte Artikel zu verschiedenen Themen. Schaut Euch HIER gerne mal um.

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Bundesarbeitsgericht: Inanspruchnahme von Elternzeit per Fax unwirksam!

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 10.05.2016 – 9AZR 145/15 – entschieden, dass ein wirksames Elternzeitverlangen gemäß § 16 BEEG nur vorliegt, wenn die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform, dies bedeutet eine eigenhändige Unterschrift des Arbeitnehmers, vorliegt.

Antrag auf Elternzeit

Das Bundeselterngeld – und Elternzeitgesetz (BEEG) schreibt vor, dass eine Elternzeit spätestens sieben Wochen vor ihrem Beginn beim Arbeitgeber schriftlich beantragt werden muss. Was das Gesetz mit „schriftlich“ meint, wird dort nicht weiter umschrieben. Nun hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass damit die strenge Schriftform im Sinne von § 126 BGB gemeint ist. Das bedeutet, dass das Schriftstück eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet werden muss. Es genügt also weder ein Fax noch eine E-Mail. Es gilt das gleiche strenge Schriftformerfordernis wie bei Kündigungen oder Aufhebungsverträgen.

Elternzeitantrag schriftlich stellen

Wenn man also Elternzeit für die Zeit bis zum dritten Lebensjahr des Kindes haben möchte, so muss man dies spätestens sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit durch ein eigenhändig unterschriebenes Dokument vom Arbeitgeber verlangen. Zugleich muss man erklären, für welchen Zeitraum innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll.

Der zugrundeliegende Fall: Kündigung durch Rechtsanwalt

Das Bundesarbeitsgericht hatte hier über eine Kündigung eines Rechtsanwalts an seine Angestellte zu entscheiden. Die Rechtsanwaltsfachangestellte hatte dem Rechtsanwalt zwei Wochen nach der Geburt ihres Kindes mitgeteilt, dass sie eine zweijährige Elternzeit beanspruchen möchte. Dies allerdings ausschließlich per Fax. Nach Ablauf des Sonderkündigungsschutzes gemäß § 9 Mutterschutzgesetz kündigte der Anwalt seiner Rechtsanwaltsfachangestellten ordentlich. Da er weniger als zehn Arbeitnehmer beschäftigte, griff das Kündigungsschutzgesetz für diese Kündigung nicht ein. Die Rechtsanwaltsfachangestellte genoss keinerlei allgemeinen Kündigungsschutz.

Für die Wirksamkeit der Kündigung kam es also entscheidend darauf an, ob der zuvor gestellte Elternzeitantrag war wirksam war. Denn in diesem Fall hätte die Kündigung gegen den besonderen Kündigungsschutz aus § 18 BEEG verstoßen und wäre damit unwirksam gewesen. Dementsprechend erhob die Rechtsanwaltsfachangestellte Kündigungsschutzklage. Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main, sowie das hessische Landesarbeitsgericht gaben ihr auch zunächst Recht. Beide Gerichte urteilten, dass ein Elternzeitverlangen per Fax ausreichend für die im BEEG geforderte Schriftform sei. Dementsprechend befände sich die Rechtsanwaltsfachangestellte zum Zeitpunkt der Kündigung in Elternzeit und dementsprechend sei die Kündigung nach § 18 BEEG unwirksam.

Bundesarbeitsgericht: Antrag auf Elternzeit erfordert eigenhändige Unterschrift

Das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 10.05.2016 – 9AZR145/15) entschied im Rahmen der Revision jedoch zugunsten des Anwalts. Es wies die Kündigungsschutzklage ab. Das Arbeitsverhältnis sei durch die streitgegenständliche Kündigung wirksam aufgelöst worden, denn die Rechtsanwaltsfachangestellte könne sich nicht auf den Sonderkündigungsschutz des § 18 BEEG berufen. Ihr Telefax sei nicht wirksam. Das Bundesarbeitsgericht verlangte vielmehr für ein wirksames Elternzeitverlangen die strenge Schriftform des § 126 BGB.

Der Schluss aus diesem Urteil ist denkbar einfach: Wenn Sie Elternzeit verlangen, tun sie dies ab sofort immer schriftlich, das heißt also auf einem Stück Papier mit eigenhändiger Unterschrift. Sie müssen das Elternzeitverlangen nicht eigenhändig, also handschriftlich, schreiben, dies kann durchaus ausgedruckt werden. Allerdings muss die Unterschrift eigenhändig erfolgen.

Sie sollten sich den Zugang des Elternzeitverlangens aufgrund der einzuhaltenden Fristen zudem auch von ihrem Arbeitgeber bestätigen lassen. Auch wenn Sie später die Elternzeit verlängern wollen, sollten Sie die zu Beweiszwecken mit Ihrem Arbeitgeber schriftlich vereinbaren. Ohnehin geht dies nur mit Zustimmung Ihres Arbeitgebers. Mehr dazu finden sie in meinem Arbeitrechtsblog.

Falls Sie die Schriftform einmal nicht eingehalten haben und Ihr Arbeitgeber sich daher darauf beruft, Ihr Elternzeitverlangen wäre formunwirksam, so kommt immer noch in Betracht, dass ein solches Berufen auf die Formunwirksamkeit Ihrem Arbeitgeber verwehrt ist, da es gegen Treu und Glauben nach § 242 verstößt. Eine solche Treuwidrigkeit kommt jedoch nur in Ausnahmefällen in Betracht, dies kann z.B. der Fall sein, wenn Ihr Arbeitgeber der Elternzeit ausdrücklich zugestimmt hat, obwohl Ihr Elternzeitverlangen formunwirksam war und er dann anschließend seine Meinung ändert.

Lars Kohnen, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Hamburg. http://www.kohnen-krag.de

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